Der Veranstalter eines Ägypten-Urlaubs haftet nicht, wenn ein Reisender bei einem Ausflug vom Kamel fällt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Urlauber verlangte 3.378 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nach seinen Angaben stolperte sein Kamel, scheute und stellte sich mit den vorderen Beinen so heftig auf, dass der Reisende runterfiel. Die Schuld gab der Urlauber dem Kamelführer, für den wiederum der Reiseveranstalter haften sollte.
Allerdings gibt es nach Auffassung des Gerichts keinen Beleg, dass der Kamelführer, der das Tier am Zügel führte, was falsch gemacht hat. Wenn ein Kamel plötzlich stolpere, sei nicht ersichtlich, was der Kamelführer dagegen unternehmen könne. Somit habe sich lediglich die typische Tiergefahr verwirklicht, diese sei aber weder dem Kamelführer noch dem Veranstalter zuzurechnen (Aktenzeichen 111 C 30051/14).