Wenn die Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt weg ist, verlangen die Behörden normalerweise ab 1,6 Promille eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU). Unter gewissen Voraussetzungen darf ein Betroffener aber auch bei niedrigeren Alkoholwerten zur MPU geschickt werden. Etwa bei einer Alkoholkonzentration von „lediglich“ 1,49 Promille. Das entschied jetzt der Verwaltungerichtshof Baden-Württemberg.
Nachdem seine vom Gericht verhängte Führerscheinsperre vorüber war, wollte der Betroffene die Faherlaubnis neu machen. Die Behörde verweigerte ihm aber die Wiedererteilung ohne MPU, denn er habe bei seiner Alkoholfahrt keine (!) Ausfallerscheinungen gezeigt. Das deute auf „Alkoholmissbrauch“ in Form starker Alkohlgewöhnung hin, und dieser sei unabhängig vom Blutalkoholwert ein Grund, die MPU anzuordnen. Diese Auffassung bestätigte das Gericht.
Allerdings wurde die Revision zugelassen, denn andere Gerichte haben schon gegenteilig entschieden. Ein Rückgriff auf den Tatbestand des Alkoholmissbrauchs ist nach deren Auffassung nicht zulässig, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Das Bundesverwaltungsgericht soll nun die Frage klären – sofern der Kläger tatsächlich in Revision geht (Aktenzeichen 10 S 116/15).