Wie viel Bettwäsche steht einem Neugeborenen zu? Das Jobcenter in Heilbronn vertritt hier eine ganz eigene Auffassung. Für den Säugling einer Hartz-IV-Bezieherin sollte eine Garnitur Bettwäsche reichen. Zur Begründung ließ die Behörde verlauten, im Falle einer ausgelaufenen Windel genüge es ja wohl, wenn die Mutter das Laken mit einem Handtuch abdeckt.
Das Sozialgericht Heilbronn hat diese Einschätzung korrigiert. Grundsätzlich stehe einem Säugling eine komplette Babyausstattung zu, die die Befriedigung von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zulässt und im unteren Segment des Preisniveaus liegt. Das bedeute aber, dass mindestens zwei Sätze Bettwäsche zur Verfügung gestellt werden, da diese bei einem Säugling schon aus Hygiengründen besonders häufig gewechselt werden muss.
Das Gericht verurteilte das Jobcenter, die 25 Euro für eine zweite Bettwäschegarnitur zu bezahlen. Außerdem muss das Jobcenter den Kindersitz für das Auto der Großeltern bezahlen, in dem das Kind öfter mitfahren muss. Das war mit der Begründung verweigert wurden, ein Baby könne auch in der Tragetasche eines herkömmmlichen Kinderwagens im Auto transportiert werden. Das Gericht weist dagegen darauf hin, dass Kinder bis zwölf Jahren nur im Auto mitfahren dürfen, wenn sie mit einem speziellen Rückhaltesystem gesichert sind. Auch für den Kindersitz muss das Jobcenter nun die erforderlichen 20 Euro zahlen (Aktenzeichen S 11 AS 44/15).