Eine Fahrtenbuchauflage ist auch dann zulässig, wenn sich der Beifahrer eines Autos falsch verhalten haben soll. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass dem Fahrer ein Tatvorwurf gemacht wird, hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Aus dem Beifahrerfenster eines Transporters soll während eines Überholvorgangs eine Flüssigkeit geschüttet worden sein – auf einen Rollerfahrer. Der Polizei gelang es nicht, den Fahrer zu ermitteln. Die Firma, auf die das Auto zugelassen war, konnte oder wollte nicht sagen, welcher ihrer 15 Angestellten verantwortlich sein könnte.
Eine Fahrtenbuchauflage soll nach Auffassung des Gerichts generell dafür sorgen, dass künftige Taten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug geahndet werden können. Es sei deshalb nicht erforderlich, dass der Fahrer verdächtig sei. Allerdings bedeutet das wohl nicht, dass im Fahrtenbuch nun auch Beifahrer aufgeführt werden müssen (Aktenzeichen 3 K 757/14.MZ).