Das Verwaltungsgericht Berlin hält es nicht für zulässig, dass eine Straße vorübergehend komplett für Kinder reserviert wird. Das Bezirksamt Pankow hatte die Godvanger Straße in Berlin jeweils dienstags von 10 bis 18 Uhr teilweise zur reinen Spielstraße umfunktioniert. Autofahrer mussten draußen bleiben.
Das war ein Erfolg, denn in der Gegend gibt es wenig Freiraum für Kinder. Doch die umgehend so getaufte „Krachmacherstraße“ führte auch zu erheblichem Unmut. Freiberufler und anwohnende Rentner seien vom Kinderlärm in die sogar in die Flucht getrieben worden, heißt es zum Beispiel in diesem Bericht.
Die Richter, denen ein Eilantrag vorlag, näherten sich dem Problem sachlich nüchtern. Sie schauten, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage gibt, die dem Bezirksamt eine Befugnis einräumt. In Frage kam nur § 29 StVO, der „Veranstaltungen“ auf öffentlichen Straßen regelt.
Allerdings sieht das Gericht die Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Denn das Spielen von Kindern sei nicht auf die „Benutzung der Straße zu Verkehrszwecken“ ausgelegt. Es handele sich auch nicht um ein ausnahmsweise zulässiges „stationäres Geschehen“, da dieses ein „gemeinsames Ziel“ der Teilnehmer erfordere. Daran fehle es beim freien Spielen von Kindern.
Überdies, so die Richter, sei der Bezirk auch gar nicht „Veranstalter“. Tatsächlich habe nämlich eine Initiative von Eltern das „Temporäre Spielen auf der Straße“ veranstaltet. Damit ist nun vorläufig Schluss. Allerdings sind gegen die Eilentscheidung noch Rechtsmittel sowie ein Hauptsacheverfahren möglich (Aktenzeichen VG 11 L 275.15).