Ein Rechtsanwalt aus NRW wollte neue Wege im Marketing gehen. Auf seine Anwaltsrobe, die je nach Umfang der forensischen Tätigkeit eines Juristen ja schon einige „Views“ erzielen kann, wollte er gut sichtbar seinen Namen und seine Internetadresse anbringen.
Der Anwaltsgerichtshof NRW hat diesen Plan allerdings gestoppt. Er sieht in der Roben-Reklame eine verbotene, unsachliche Werbung, die gegen § 6 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte) verstößt. Dort ist festgeschrieben, dass Anwaltswerbung „sachlich und berufsbezogen“ sein muss.
Der betreffende Rechtsanwalt muss also weiter Kugelschreiber, Notizblocks und Kaffeetassen mit seinem Kanzleilogo bedrucken. Das immerhin gilt als erlaubt.