Mein Mandant ist Opfer eines (fiesen) Diebstahls geworden. Die Staatsanwaltschaft zeigt wenig Engagement bei der Verfolgung der Straftat. Zugegeben, die Beweislage ist auch nicht optimal. Der Mandant ist eher von der zupackenden Art und hatte keine Lust, sich mit einer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens abzugeben. Oder gar mit einem Klageerzwingungsverfahren.
Stattdessen wollte er selbst die Initiative ergreifen und fragte an, ob wir nicht eine „Privatklage“ erheben sollten. Bei einer Privatklage schlüpft der Geschädigte in die Rolle des Staatsanwalts. Das klang für ihn recht verlockend, aber leider gibt es da eine juristische Hürde, die wohl kaum zu übersteigen ist.
Der Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO liest sich zwar erst mal umfangreich. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Stalking, Sachbeschädigung: Wegen all dieser Delikt (und einiger mehr) kann man als Privatkläger auch ohne Mitwirkung des Staatsanwalts vor Gericht ziehen. Aber interessanterweise nicht wegen des klassischen Eigentumsdelikts Diebstahl. Aber auch nicht wegen der meisten anderen Straftaten gegen das Vermögen, Betrug etwa.
Warum das so ist? Eine richtig plausible Erklärung habe ich nicht gefunden. Es liegt wohl mal wieder daran, dass Gesetze in Deutschland alte, knarrige Bäume sind, bei denen die Triebe schießen und sich nur selten jemand findet, der sie beschneidet. Von einer Neuanpflanzung ganz zu schweigen.