Webshops dürfen für (Kreditkarten-)Zahlungen nur dann Geld nehmen, wenn sie dem Kunden eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bieten. Dabei muss es sich nach aktueller Gesetzeslage um ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel handeln (zum Beispiel Zahlung per Lastschrift). Die Zahlung per „Sofortüberweisung“ erfüllt diese Anforderungen nicht, urteilt das Landgericht Frankfurt am Main.
Die Deutsche Bahn hatte auf einem ihrer Reiseportale für Kreditkartenzahlungen 12,00 € extra berechnet. Als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit bot sie die „Sofortüberweisung“ an. Das Landgericht Frankfurt untersagte diese Praxis. Begründung: „Sofortüberweisung“ ist kein zumutbares Zahlungsmittel.
Bei dem System müssen die Nutzer nämlich ihre PIN und eine TAN angeben; der Dienstleister führt die Überweisung dann für sie über das Interface der Hausbank aus. „Sofortüberweisung“ sei zwar schon weit verbreitet, meinen die Richter. Das ändere aber nichts daran, dass die Zwangsbekanntgabe von PIN und TAN an Dritte erhebliche Sicherheitsbedenken begründe.
Zwar könne die „Sofortüberweisung“ durchaus als Zahlungsmöglichkeit angeboten werden. Aber eben nicht als einzige kostenlose. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (Link zum nicht rechtskräftigen Urteil).