Die deutschen Mitglieder der Rocker-Gruppe „Bandidos“ machen sich nicht strafbar, wenn sie trotz einzelner Vereinsverbote ihre Kutten tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Aufschrift der Kutte ergibt, dass der Rocker sich zu einem weiter legal operierenden Ortsverband (Chapter) bekennt. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden.
Nachdem das Innenministerium in NRW die Bandidos-Chapter Aachen und Neumünster hatte verbieten lassen, setzte die Justiz auch ein entsprechendes Kuttenverbot durch. Dieses sollte auch für andere Ortsgruppen der Bandidos gelten. Dagegen wehrten sich zwei Bandidos aus Unna und Bochum. Sie marschierten, begleitet von ihren Anwälten, in voller Montur auf die Polizeiwache und zeigten sich selbst an.
Schon das Landgericht Bochum sprach die Bandidos frei. Der Begründung schließt sich der Bundesgerichtshof nun im wesentlichen an. Die Bandidos aus Unna und Bochum machten durch die Aufnäher auf ihren Kutten deutlich, dass sie sich zu ihren örtlichen Gruppen bekennen und eben nicht zu den verbotenen in Aachen und Neumünster. Das reiche aus, um eine Strafbarkeit zu verneinen.
Der Bundesgerichtshof weist allerdings darauf hin, das Kuttentragen könne dennoch polizeirechtlich unterbunden werden. Ein Verstoß gegen das Polizeirecht führe aber nach derzeitiger Rechtslage nicht zu einer Strafbarkeit (Aktenzeichen 3 StR 33/15).