Im bayerischen Robenstreit ist jetzt ein Urteil gefällt worden. Wieso bin ich nicht überrascht, dass es zu Lasten des klagenden Anwalts ausgefallen ist?
Es ging um die Frage, ob ein Anwalt vor dem Amtsgericht Augsburg nur dann ein Anwalt ist, wenn er auch eine Robe trägt. Weitere Einzelheiten habe ich in diesem Beitrag geschildert. Das Landgericht Augsburg bejaht jetzt in seinem Urteil vom Dienstag die Robenpflicht. Angeblich, so die bayerischen Richter, gibt es hier ein „Gewohnheitsrecht“.
Gewohnheitsrecht kann es normalerweise nur dort geben, wo keine ausdrückliche Regelung besteht. Genau diese findet sich aber in der Berufsordnung der Rechtsanwälte. Dort ist ausdrücklich festgelegt: Vor dem Amtsgericht muss der Anwalt keine Robe tragen, wenn es sich um einen Zivilprozess handelt.
Das mit dem Gewohnheitsrecht ist auch deswegen merkwürdig, weil zum Beispiel in München am Amtsgericht die meisten Anwälte schon seit langem keine Robe tragen, ohne ständig vom Prozess ausgeschlossen zu werden. Ähnlich sieht es in Baden-Württemberg aus.
Selbst wenn man aber eine Robenpflicht bejaht, macht dies das Urteil nicht richtiger. Der Anwalt war nämlich in Begleitung seines Mandanten erschienen. Vor dem Amtsgericht herrscht aber kein Anwaltszwang. Der Mandant hätte sich also selbst vertreten und einen Antrag stellen können. Jedenfalls gab es keinen Grund, ihm wegen der fehlenden Robe seines Anwalts rechtliches Gehör zu versagen und ihn einfach wieder nach Hause zu schicken.
Überdies ist es ja auch möglich, sich am Amtsgericht durch einen Beistand vertreten zu lassen. Der Beistand muss nicht unbedingt Rechtsanwalt sein. Aber es gibt auch keine Regelung, wonach ein Anwalt nicht auch einfacher Beistand sein kann. Da hätte man ja auch mal drüber nachdenken können, ob der Anwalt nicht zum einfachen Beistand downgegraded wird, wenn es schon ohne Robe nicht gehen soll.
Aber gut, jetzt wissen wir halt mehr. Zumindest in Augsburg heißt es ab sofort für Anwälte besonders aufpassen, ob sie ihre Berufstracht auch wirklich dabei haben.