Patienten können sich in Vorsorgevollmachten nicht vorab pauschal und verbindlich damit einverstanden erklären, dass sie künftig in Pflegeheimen mit gravierenden Sicherungsmaßnahmen einverstanden sind, etwa einer Fixierung in ihrem Bett. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Laut dem Gericht können Betroffene zwar solche Regelungen in Vorsorge- und Generalvollmachten aufnehmen, doch bleibe eine richterliche Genehmigung in jedem Fall notwendig (Aktenzeichen 2 BvR 1967/12).