Durch die Weitergabe von Prozessunterlagen an den Vormieter, damit dieser gegen den ehemaligen Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann, verletzt der Mieter keine Pflichten aus dem Mietvertrag. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Weil die Fläche ihrer Mietwohnung falsch berechnet war, zogen Mieter vor Gericht. Sie bekamen Recht und mussten monatlich rund 300 Euro weniger zahlen. Über diesen Prozesserfolg informierten Sie auch ihre langjährigen Vormieter, die nun ebenfalls rund 15.000 Euro zurückverlangten.
Das gefiel der Vermieterin natürlich nicht, weswegen sie ihren Mietern wegen „Geheimnisverrats“ fristlos kündigte. Das Amtsgericht München entschied jedoch, dass die Mieter sich nicht pflichtwidrig verhalten haben.
Die Weitergabe der Prozessunterlagen einschließlich des Gutachtens und der sonstigen Beweismittel an die Vormieter, damit diese ihre -offenbar berechtigten – Ansprüche gegen die Vermieterin durchsetzen können, stelle keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar.
Die Vormieter, so das Gericht, hätten ohnehin ein Recht zur Akteneinsicht nach § 299 ZPO gehabt, da sie ein rechtliches Interesse daran besaßen, die Prozessunterlagen einzusehen (Aktenzeichen 452 C 2908/14).