Bei Fahrtenbuchauflagen dürfen Behörden nicht trödeln. Wenn die Auflage erst 21 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ergeht, ist dies nicht mehr verhältnismäßig.
So urteilt aktuell das Verwaltungsgericht Freiburg. Einem Fahrzeughalter war ein Fahrtenbuch auferlegt worden, weil der Täter eines Verkehrsverstoßes nicht ermittelt werden konnte (Aktenzeichen 4 K 1025/15).