Ein Namenswechsel ist nach deutschem Recht nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Sorge, der ausländisch klingende Familienname könne den Kindern schulische oder beruflichen Nachteile bringen, gehört nicht dazu. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Geklagt hatten Eltern mit türkischem Namen. Sie waren der Auffassung, ihre Kinder würden wegen des Namens in der Schule benachteiligt. Schwerwiegende Nachteile, wie sie das Gesetz für eine Namensänderung fordert, liegen in diesem Fall nach Auffassung der Richter nicht vor, berichtet der NDR.
Möglich ist eine Namensänderung zum Beispiel, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt, der Name große Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht. Der häufigste Fall ist aber, dass der Name von Scheidungskindern dem Namen des sorgeberechtigten Elternteils angepasst wird.