Eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie rechtfertigt bei einem Polizeibeamten regelmäßig die Kündigung und den Verlust der Pensionsansprüche. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren entschieden.
Die drei Polizeibeamten aus unterschiedlichen Bundesländern hatten jeweils auf ihren privaten Rechnern strafbare kinderpornografische Schriften gespeichert; einer hatte sie auch weiterverbreitet. Ein Beamter aus Brandenburg erhielt neun Monate Haft auf Bewährung. Ein Berliner Polizist musste 7.200 Euro Geldstrafe zahlen. Das Verfahren gegen einen Thüringer Polizisten wurde gegen eine Geldauflage eingestellt.
Trotz der unterschiedlichen strafrechtlichen Sanktionen hält es das Bundesverwaltungsgericht für angemessen, dass die Beamten entlassen wurden. Auch wenn es sich um ein außerdienstliches Vergehen handele, färbe der Besitz von Kinderpornografie negativ auf die Polizei ab. Polizisten hätten in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Diese Stellung werde durch so ein Delikt stark gefährdet.
Im Fall des Thüringer Polizisten weist das Bundesverwaltungsgericht aber darauf hin, dass eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage eher gegen eine Entlassung spricht. Allerdings hatte der Beamte auch noch illegal Daten minderjähriger Mädchen aus dem Polizeicomputer abgefragt (Aktenzeichen 2 C 19.14, 2 C 9.14 und 2 C 25.14).