Dashcams in der Praxis auf deutschen Straßen. Was das bedeuten kann, zeigt sehr schön ein Youtube-Video aus Deutschland, auf das mich ein Leser hingewiesen hat.
Ein Rollerfahrer, der ziemlich weit links fährt, zeigt einem von hinten kommenden Autofahrer (möglicherweise) den Stinkefinger. Darauf fährt der Autofahrer den Rollerfahrer um. Das ist dank der Dashcam eines weiteren Motorradfahrers gut dokumentiert.
Auch was danach folgte, ist durchaus bemerkenswert. Der Motorradfahrer holt den Autofahrer nämlich ein und stellt ihn zur Rede. Der gibt den Vorfall ziemlich freimütig zu, während die Dashcam alles filmt.
Klar, auch ohne das Video gäbe es Beweise. Nämlich vor allem den Motorradfahrer. Der hat, von hinten kommend, den Vorfall gut gesehen. Und er könnte als Zeuge sicher sehr anschaulich schildern, was der Autofahrer zu ihm gesagt hat. Insgesamt aber ist das alles nichts, was ein Anwalt nicht ins Wanken bringen könnte. Wenn ich mir an dieser Stelle mal erlauben darf, mich auf die Seite des Autofahrers zu denken.
Ohne Dashcam-Bilder würde man es wahrscheinlich recht leicht haben, die Sache für den Autofahrer als unglücklichen Unfall hinzustellen. Zu früh wieder eingeschert, möglicherweise hat der Rollerfahrer ja Gas gegeben. Eine fahrlässige Körperverletzung, mehr nicht. Der Motorradfahrer: ein Rechthaber, der ja wohl selbst ziemlich aggressiv unterwegs ist.
Mit dem Video sieht es allerdings ganz anders aus. Ich würde mal vorsichtig sagen, da bedarf es ausredemäßig einer deutlich größeren Portion Kreativität.
Im Strafprozess gegen den Fahrer hätten Gerichte wohl kaum Probleme, das Unfallvideo selbst zu verwerten. Die ganzen Fragen, ob und inwieweit die Aufnahme rechtmäßig war, würden hier keine ausschlaggebende Rolle spielen.
Bei dem späteren Gespräch sieht es ein klein wenig anders aus. Da könnte man daran denken, dass hier verbotenermaßen das nichtöffentlich gesprochene Wort aufgezeichnet wurde (§ 201 StGB). Allerdings müsste man dafür einige Hürden umschiffen. Hat der Motorradfahrer überhaupt aufgenommen im Sinne des Gesetzes? Er hat seine laufende Dashcam ja nur nicht aktiv abgeschaltet. Somit fehlt es wohl schon deswegen an einer vorsätzlichen Tat.
Auch wenn der Motorradfahrer selbst rechtswidrig gehandelt haben sollte, wird der Autofahrer das Gericht kaum davon abbringen können, das Video anzuschauen. Und vor allem anzuhören. Denn auch hier gilt: Dass ein Beweis rechtswidrig entstanden ist, führt nur in krassen Ausnahmefällen zu einem Verwertungsverbot im Strafprozess. Davon kann man hier nicht ausgehen.
So eine Dashcam-Aufnahme ist also im Strafverfahren ein ziemlich guter Beweis. Gleiches gilt im Ergebnis wahrscheinlich auch für den Zivilprozess, in dem der Rollerfahrer Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen kann. Zwar gibt es ja schon einige Urteile, die sich wegen des Datenschutzes kritisch gegenüber Aufnahmen äußern, die der Geschädigte selbst gemacht hat. Bilder, die – wie hier – von einem unbeteiligten Dritten stammen, wird man aber kaum aus dem Prozess raushalten können.
Insgesamt zeigt das Video sehr schön, wie Dashcams das Verkehrsstrafrecht und das Verkehrsrecht verändern können. Das gilt aber für die unvermeidliche und gleichwohl spannende Frage, ob und inwieweit Aufnahmen nachträglich manipuliert wurden. Auch bei dem Beispielvideo weiß man ja letztlich nicht, ob nicht vielleicht doch alles ganz anders war…