Die Verhaftung des bekannten Fernsehjournalisten Achmed Mansur (Al Dschasira) auf dem Berliner Flughafen wirft Fragen auf. Die deutsche Justiz sperrt Mansur ein, weil Ägypten ein entsprechendes Ersuchen nach Deutschland geschickt hat. Ägypten gehört seit jeher nicht zu den Nationen, denen man übertriebene Rechtsstaatlichkeit nachsagen kann. Das ist heute immer noch so. Oder schon wieder. Hier muss die deutsche Justiz aufpassen, dass sie nicht instrumentalisiert wird.
„Die Fernsteuerung deutscher Amtsgerichte durch die ägyptische Regierung“ befürchtet deswegen auch Jurist Oliver Garcia in einem sehr informativen Blogeintrag. Garcia weist zutreffend darauf hin, dass der Rechtsschutz bei ausländischen Auslieferungsgesuchen nicht sonderlich ausgeprägt ist.
So sind deutsche Richter, denen der Festgenommene vorgeführt wird, nach bisherigem Verständnis darauf beschränkt, die Identität des Betroffenen zu überprüfen. Was an dem Ersuchen dran ist, sollen sie nicht untersuchen dürfen. Dass dies nicht sein kann und ein Richter mehr ist als ein Stempelbeamter, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2010 ausdrücklich festgestellt. Eine Bereitschaft, sich hieran zu halten, ist allerdings kaum festzustellen. Schon gar nicht bei weniger prominenten Menschen, die bei uns jeden Tag aus dem Transit ins Gefängnis wandern.
Statt jedoch wenigstens hier ebenso pflichtgemäß wie mutig zu handeln, schickte das Amtsgericht Tiergarten Mansur in den vorläufigen Gewahrsam. Dort wird er jetzt voraussichtlich eine zermürbende Zeit verbringen, bis über das Ersuchen Ägyptens entschieden ist. Das kann Wochen, ja Monate dauern. Eine Zeit, in der sein Freiheitsanspruch jedenfalls nichts mehr gilt, was letztlich auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland nicht unbedingt befördern wird. Außer vielleicht bei der ägyptischen Führung.
Was hätte stattdessen passieren müssen? Garcia:
Die Festhaltung des Journalisten ist evident rechtswidrig. Auf die – im hier vorliegenden vertragslosen Auslieferungsverkehr anwendbare – Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG, die eine Prüfung des Tatverdachts durch die deutschen Gerichte ermöglicht, kommt es dabei nicht einmal an. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Journalist wie Achmed Mansur im ägyptischen Justizhexenkessel von vornherein kein faires Verfahren erwarten kann (§ 6 Abs. 2 IRG). Zu dieser Erkenntnis kann jeder Amtsrichter nach Sichtung der Nachrichtenlage (einschließlich der Berichte der internationalen Organisationen) in kurzer Frist gelangen.