Die GEMA kann keine Gebühren verlangen, wenn ein Arzt in seinem Wartezimmer Radiomusik im Hintergrund abspielt. Das hat der Bundesgterichtshof gestern entschieden.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass Urheberrechtsabgaben nur dann anfallen, wenn eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und gleichzeitig „recht viele“ Personen den Hörgenuss haben. Das sei bei einer normalen Arztpraxis aber gerade nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof wendet die Europa-Rechtsprechung nun auch auf das deutsche Urheberrecht an mit der Folge, dass die GEMA bei vielen Freiberuflern künftig in die Röhre schaut (Aktenzeichen I ZR 14/14).