Auch Kunden des Jobcenters haben keinen Anspruch darauf, eine Liste mit Durchwahlen aller Mitarbeiter des Jobcenters zu erhalten. Hierauf hatte ein Sozialleistungsbezieher geklagt. Er scheiterte jetzt aber vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.
Der Kläger berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz und verlangte, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller 1.300 Sachbearbeiter in Köln zur Verfügung zu stellen. In erster Instanz blieb er erfolglos, ebenso jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende Richter ausgeführt, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen.
Zu dem Ausnahmetatbestand zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Organisationsentscheidung des Jobcenters, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit zu gewährleisten, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe.
Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlicher Beratungsgespräche stellen können, ohne dabei ständig Anrufe durch gestört zu werden. Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder wegen des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse.
Da es ein Callcenter als Anlaufstelle gebe, müsse sich der Kläger auf diese Kontaktmöglichkeit verweisen lassen. Die Revision wurde zugelassen (Aktenzeichen 8 A 2429/14).