Für eine Verurteilung wegen des Besitzes von Kinderpornografie reicht es nicht ohne weiteres aus, wenn lediglich im Thumbnail-Ordner des Betriebssystems verbotene Bilddateien gefunden werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Dateien im Vorschauordner automatisch abgelegt werden. Deshalb spreche nicht unbedingt eine Vermutung dafür, dass sich der Besitzwille ( = Vorsatz) des Täters auf diese Bilder richtet.
In dem Beschluss beweisen die Richter vertiefte Sachkenntnisse, die man leider nicht bei jedem Gericht antrifft. So heißt es:
Durch Internetrecherche ist leicht feststellbar und damit allgemeinkundig, dass die Vorschaubilder von dem hier verwendeten Betriebssystem Windows XP in der Standardeinstellung automatisch erzeugt werden, wenn gespeicherte Bilddateien erstmals in der Miniaturansicht aufgerufen werden.
In den betreffenden Ordnern wird dazu jeweils die Datei thumbs.db generiert. Hierbei handelt es sich um versteckte Systemdateien, die in der Standardeinstellung nicht im Windows-Explorer angezeigt werden. Werden die originären Bilddateien (jpeg-Format) gelöscht, bleibt die Datei thumbs.db, in der die Vorschaubilder gespeichert sind, in dem jeweiligen Ordner gleichwohl erhalten.
Die Kenntnis dieser computertechnischen Abläufe setzt ein weit überdurchschnittliches Computerwissen voraus.
Es ist also nicht ohne weiteres möglich, jemanden den „Besitz“ an Vorschaubildern zur Last zu legen. Eine Sicht der Dinge, die gerade von vielen Amtsgerichten (bislang) nicht geteilt wird.
Die Thumbnails, so das Oberlandesgericht, seien lediglich ein starkes Indiz dafür, dass sich der Beschuldigte die entsprechenden Originale heruntergeladen und abgespeichert hatte. Hier müsse allerdings festgestellt werden, wann die Thumbnails erzeugt wurden. Das sei wichtig, weil die ja nur noch nachweisbare Besitzverschaffung möglicherweise länger zurückliegen und damit verjährt sein könnte (Aktenzeichen III-2 RVs 36/15).