„Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ heißt ein Tee des Düsseldorfer Unternehmens Teekanne. Auf der Verpackung sind Himbeeren und Vanilleblüten zu sehen, doch tatsächlich enthält das Getränke diese Zutaten gerade nicht. Gleichwohl soll es laut Teekanne einen „Himbeer-Vanille Geschmack“ haben. So eine Werbung ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs bedenklich, wie sich aus einem aktuellen Grundsatzurteil ergibt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellte bei Lektüre der Zutatenliste fest, dass der Tee als Hauptzutaten Hibiskus, Apfel, süße Bromberblätte, Orangenschalen und Hagebutten enthält – aber weder Himbeeren noch Vanille. Die Verbraucherschützer klagten bis zum Bundesgerichtshof, der die Grundsatzfrage dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, das EU-Recht verlange korrekte, neutrale und objektive Informationen für den Verbraucher. Dass eine komplette Zutatenliste auf der Packung zu finden ist, schließe eine Irreführung durch die Werbebotschaft nicht aus. Denn auch die Etikettierung sein ein Teil der Verbraucherinformation über das Produkt. Diese dürfe nicht den falschen Eindruck erwecken, als sei eine Zutat enthalten, die es in Wirklichkeit gar nicht ist.
Letztlich zählt der Gesamteindruck, so der Europäische Gerichtshof. Die endgültige Prüfung liegt nun beim Bundesgerichtshof. Angesichts der klaren Worte aus Luxemburg wird Felix wohl künftig nur noch ein Hibiskus-Apfel-Abenteuer erleben können (Aktenzeichen C 195-14).