Wer bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages auf ein neues Handy verzichtet, kriegt oft eine stattliche Auszahlung. Viele Vermittler zahlen auch eine Einmalprämie für den Vertrag, so dass die Grundgebühr sinkt. Bei Hartz-IV-Empfängern stellt sich die Frage, ob dieses Geld auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Das Landessozialgericht Hessen hat sie jetzt beantwortet.
Eine Hartz-IV-Bezieherin hatte insgesamt vier Handyverträge abgeschlossen, die ihr 1.200 Euro Cashback in bar einbrachten. Sie wollte nach eigenen Angaben ihrem Ehemann damit den Führerschein finanzieren, doch die ARGE kürzte ihre Bezüge entsprechend.
Das war nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Voraussetzung sei nämlich ein „Vermögenszuwachs“. Dieser liege aber nicht vor. Die Frau habe nämlich gleichzeitig eine Zahlungsverpflichtung auf die monatliche Grundgebühren übernommen. Die Grundgebühren seien auf die gesamte Lauftzeit gesehen insgesamt höher sei als die Einmalauszahlung. Somit sei ihr Vermögen im Ergebnis nicht gemehrt (Aktenzeichen L 6 AS 828/12).