Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Das heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei Pflegeeltern. Es trägt den Familiennamen der leiblichen Mutter. Die Pflegeeltern wollten, dass das Kind so heißt wie sie. Sie ließen den Namen des Kindes ändern. Dagegen klagte der leibliche Vater, weil er sich von seinem Kind entfremdet fühlte.
Das Verwaltungsgericht Mainz bejaht einen wichtigen Grund, der für eine Namensänderung vorliegen muss. Bei Dauerpflegekindern sei es notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen am bisherigen Namen nicht entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch, dass das Kind schon seit jeher anders hieß als der Vater, weil es den Namen der Mutter trug (Aktenzeichen 4 K 464/14.MZ).