Naturprodukte wie Fleisch – oder was heute so als solches durchgeht – können unliebsame Überraschungen bieten, nicht nur was die Frische angeht. Darauf macht das Amtsgericht München aufmerksam. Geklagt hatte der Besucher einer Gaststätte, der sich an einem Nackensteak die Zahnbrücke abgebrochen hatte.
Der Kläger wollte immerhin rund 2.500 Euro für den Schaden an seinem Zahnersatz. Ursache dafür war ein kleines Knochenstück im bestellten Nackensteak, auf das der Gast unglücklich gebissen haben will.
In seiner Entscheidung weist der Richter darauf hin, dass den Gastwirt eine Sorgfaltspflicht trifft. Diese gehe aber nicht so weit, dass das Restaurant ein Fleischstück bis ins Detail untersuchen oder gar vorher zerlegen muss.
Vielmehr, so das Gericht, sei jedem durchschnittlich gebildeten Verbraucher bekannt, dass Fleisch vom Tier stammt und somit in seiner ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind. Auch wenn das Fleisch von einem Nackensteak normalerweise knochenfrei sein sollte, müsse ein Gast aber trotzdem mit kleinen Knochenresten rechnen und entsprechend vorsichtig essen.
Die Klage wurde abgewiesen (Aktenzeichen 213 C 26442/14).