Nach der Bombendrohung bei Germany’s Next Topmodel stellt sich auch die Frage, was derjenigen Person droht, die mit ihrem Anruf die Veranstalter zum Abbruch der Sendung gezwungen und viele Menschen verängstigt hat.
Strafrechtlich ist so eine (leere) Bombendrohung ein Fall des § 126 StGB. Es handelt sich bei solchen Anrufen um eine „Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten“. Nach dem Gesetz kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich was an der Drohung dran ist. Vielmehr ist nur die Frage, ob der Anruf als Scherz erkennbar war – was er für das Sicherheitspersonal meist eben nicht ist.
Dass eine Bombendrohung unter den weiten Begriff der Störung des öffentlichen Friedens fällt, hat der Bundesgerichtshof auch bereits ausdrücklich bestätigt. Das Gericht hielt die Verurteilung einer 29-jährigen Studentin, die im Sommer 2003 Bombendrohungen gegen die Flughäfen Düsseldorf, Köln und Frankfurt gerichtet hatte. Die Anruferin kriegte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.
Nach meiner Einschätzung könnte die „Geduld“ mancher Gerichte auch ihre Grenzen haben. Gut denkbar, dass diese dann auch mal darüber nachdenken, den Strafrahmen von bis zu drei Jahren für das Delikt weiter nach oben auszuschöpfen. Oder eben keine Bewährung mehr zu geben. Auf Bewährung gibt es – entgegen landläufiger Meinung – selbst Ersttätern keinen Anspruch, auch wenn die Freiheitsstrafe unter zwei Jahren liegt.
Wie bei jeder Straftat kommt es allerdings immer darauf an, ob der Täter auch schuldfähig ist. Liegt zum Beispiel eine schwere psychische Erkrankung vor, kann der Angeklagte womöglich nicht verurteilt werden. Oder die Strafe wird gemindert, je nach Grad seiner Beeinträchtigung.
Sollte es sich bei der Anruferin in Mannheim um ein Kind handeln, gäbe es keinen Strafprozess. Personen unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Ohne Ausnahme.
Zivilrechtlich verpflichtet so ein Drohanruf zu Schadensersatz. Dieser umfasst normalerweise alle Kosten, die entstanden sind. Dazu können auch Schmerzensgelder kommen, wenn Kandidaten, Gäste oder Mitarbeiter der Show psychisch stark unter den Folgen leiden.
Die Schadensersatzpflicht kann auch Kinder treffen. Kinder zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr müssen unter Umständen zivilrechtlich haften. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ausreichend einsichtsfähig waren. Kinder unter 7 Jahren sind nie für einen Schaden verantwortlich, den sie anderen zufügen.