Den berühmt-berüchtigten Hamburger „Gefahrengebieten“ geht es an den Kragen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hält die komplette Regelung für verfassungswidrig. Sie ermöglicht es der Hamburger Polizei, in vorher festgelegten Stadtteilen Personen ohne Anlass zu kontrollieren und ihre mitgeführten Sachen in Augenschein zu nehmen.
Geklagt hat eine Besucherin des Schanzenviertels. Die Polizei hatte während der „Walpurgisnacht“ am 30. April 2014 erst ihre Personalien festgestellt, dann ihren Rucksack kontrolliert und sie anschließend für mehrere Stunden in Gewahrsam genommen. Einen konkreten Anlass für die Maßnahmen hatte die Klägerin nicht gegeben. Die Polizei berief sich lediglich darauf, sie dürfe in dem ausgewiesenen Gefahrengebiet beliebig kontrollieren.
Die Gefahrengebiete sind verfassungswidrig, heißt es in dem heute verkündeten Urteil. Der fragliche Paragraf 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei verstoße gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Die Vorschrift gebe nicht klar genug die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gefahrengebiets vor. Vielmehr bleibe es weitgehend der Polizei überlassen zu entscheiden, ob und für wie lange ein Gefahrengebiet ausgewiesen und dort Personen verdachtsunabhängig überprüft werden könnten.
Das Gesetz erlaube überdies Eingriffe in die Bürgerrechte einzelner von erheblichem Gewicht. Dabei gehe es aber nur um die Abwehr „abstrakter“ Gefahren. Die einzelnen hätten jedoch für die gegen sie gerichtete Maßnahmen keinen konkreten Anlass gegeben. Die damit verbundene Belastung sei nicht angemessen (Link zur Entscheidung).