Nicht jeder Boykottaufruf ist auch ein verbotener Boykottaufruf. Das musste jetzt ein sächsischer Friseurmeister erkennen, der sich für die AfD engagiert und auch für den Landtag kandidierte. Er scheiterte vor Gericht mit dem Versuch, dem Kandidaten einer anderen Partei eine spitze Bemerkung zu verbieten.
Der andere Landtagskandidat hatte auf Twitter folgendes geschrieben:
Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #… zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.
Diese Äußerung geht in Ordnung, meinen die Richter. Der Hinweis auf die AfD-Mitgliedschaft entspreche den Tatsachen. Die Verbreitung einer wahren Tatsache sei stets zulässig. Der weitere Hinweis sei eine sarkastisch zugespitzte Äußerung. So was sei gerade im Wahlkampf von der Meinungsfreiheit umfasst.
Die erste Instanz hatte dem AfD-Politiker noch recht gegeben (Aktenzeichen 4 U 1676/14).