Sparkassen dürfen ihren Kunden das Konto nicht einfach so kündigen. Eine entsprechende Klausel, welche die Kündigung durch die Sparkasse lediglich von der Einhaltung einer zweimonatigen Frist abhängig macht, ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Richter weisen die Sparkassen darauf hin, dass sie als öffentliche Einrichtungen unmittelbar an das Grundgesetz gebunden sind. Und zu dessen Regelungen gehört es, dass niemandem ohne sachlichen Grund der Zugang zum Angebot versagt werden darf. Eine Kündigungsklausel müsse also dem Kunden hinreichend klarmachen, dass die Sparkasse eben nicht einfach so nach Belieben kündigen darf, so das Gericht (Aktenzeichen XI ZR 214/14).