„FCK CPS“ stand auf einem T-Shirt, das ich neulich in der Straßenbahn gsehen habe. Jetzt weiß ich Ahnungsloser auch, was der Träger damit ausdrücken wollte. Möglicherweise. Das Bundesverfassungsgericht hat sich jetzt nämlich damit beschäftigt, ob die Lesart, es handele sich um eine Beleidigung der Polizei, zu einer Strafbarkeit führt.
Das Amtsgericht Bückeburg hatte eine Frau wegen Beleidigung verurteilt, die einen „FCK CPS“-Anstecker trug. Das Verfassungsgericht lässt die Frage ausdrücklich offen, ob „FCK CPS“ wirklich „Fuck Cops“ bedeutet
Denn es fehlt laut dem Gericht bereits an Polizeibeamten, die sich – ganz konkret – beleidigt fühlen durften und das auch taten. Das Gericht wiederholt hier im Grunde nur seine Rechtsprechung zu dem Slogan „Alle Soldaten sind Mörder“ (Aktenzeichen 1 BvR 1036/14):
Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.
Diese erforderliche „persönliche Betroffenheit“ ist übrigens auch der Grund, warum das Düsseldorfer Ordnungsamt in dieser reichlich absurden Verwarnung wegen eines „FCK CPS“-Shirts besonders darauf hinweist, der vermeintliche Übeltäter habe Blickkontakt mit den Polizeibeamten gesucht habe.