Eine kleine Tätowierung am Handgelenk ist kein Einstellungshindernis für Justizwachtmeister. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
Die 21-jährige Antragstellerin bewarb sich im September 2014 um die Einstellung als Justizhauptwachtmeisteranwärterin. Die Präsidentin des Kammergerichts lehnte ihre Bewerbung mit der Begründung ab, dass ihre 5 x 3 cm große Tätowierung beim Tragen der Dienstkleidung sichtbar sei. Diese befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Handgelenk und wäre beim Heben des Arms trotz eines Langarmhemdes zu sehen.
Das Verwaltungsgericht sieht darin kein Hindernis. Die Tätowierung wecke keine Zweifel an der persönlichen Eignung der Bewerberin. Zwar dürfe der Dienstherr Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Beamten stellen; ein Verbot sichtbarer Tätowierungen dürfe sich aber nur auf plausible und nachvollziehbare Gründe stützen und müsse aus dienstlichen Gründen erforderlich sein.
Dies sei hier nicht der Fall. Tätowierungen, so die Richter, seien mittlerweile als Modeerscheinung in allen Gesellschaftsschichten verbreitet und würden nicht mehr bereits per se als Ausdruck einer bestimmten gesellschaftlichen Haltung oder Einstellung angesehen.
Die Bewerberin hatte sich einen heulenden Wolf auf den Unterarm tätowieren lassen. Die Tätowierung sei klein und der Wolf werde nicht als aggressives oder gefährliches Tier dargestellt. Das Tier sei auch – unabhängig von der Art seiner Darstellung – kein Symbol der rechtsextremen Szene.
Von daher bestehe kein Anlass zur Sorge, dass das Ansehen der Justiz schaden nimmt. Das Land Berlin kann Beschwerde einlegen (Aktenzeichen VG 36 L 83.15).