Zwei aktuelle Urteile zum Urheberrecht:
Leseplätze in Bibliotheken: Bibliotheken dürfen gedruckte (Fach-)Bücher selbst digitalisieren und an Bildschirmleseplätzen zur Verfügung stellen. Die Technische Universität Darmstadt hatte ein Fachbuch digitalisiert und in der Bibliothek am Monitor angeboten, wogegen der Verlag klagte.
Das Angebot ist laut dem Bundesgerichtshof von den Ausnahmeregeln zum Urheberschutz gedeckt, die für Forschung und Lehre gelten. Das Urteil geht aber noch weiter. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn die Bibliothek es Nutzern ermöglicht, das Werk auf USB-Sticks zu kopieren. Dass dies in Darmstadt unberechtigt geschehen sei, habe der Verlag nicht dargelegt. Überdies spreche einiges für zulässige Privatkopien (Aktenzeichen I ZR 69/11).
Bushido: Der Rapper Bushido hat in seinem Plagiatsprozess einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg auf. Dieses hatte Bushido bescheinigt, Musik der französischen Band Dark Sanctuary abgekupfert zu haben.
Dass die streitigen (kurzen) Tonpassagen tatsächlich die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, hatten die Hamburger Richter aus eigener „Sachkunde“ geprüft. Der Bundesgerichtshof meint dagegen, das gehe nur mit Hilfe eines Sachverständigen (Aktenzeichen I ZR 225/12),