Vor einigen Tagen haben wir eine Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht.
Die Klage richtet sich gegen die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Düsseldorf, die ja tagtäglich etliche Bescheide verschickt. Die Rechtsbehelfsbelehrung erledigt das Amt wie folgt:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf … schriftlich oder zur Niederschrift … zu erheben. Wird die Klage schriftlich eingereicht, soll sie möglichst dreifach eingereicht werden.
Der Hinweis am Ende hat schon etliche Jahre auf dem Buckel und insoweit natürlich Tradition. Ungefähr so viel, das sei nur am Rande bemerkt, wie die Gepflogenheit, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung stets mit demselben Textbaustein zu begründen – der dann natürlich keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweist. Was für einen Bürger, der von heute auf morgen auf seinen Führerschein verzichten soll, natürlich immer sehr erbaulich ist.
Aber zurück zur Art und Weise, wie die Klage eingereicht werden soll. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf will die dreifachen Ausfertigungen nämlich gar nicht haben. In der Eingangsbesätigung des Gerichts heißt es deswegen, und das auch schon seit Jahren:
Sie werden gebeten, alle Schriftsätze nebst Anlagen nur einfach einzureichen, da das Gericht Schriftsätze und Anlagen … an Behörden per Telefax weiterleitet.
Selbst für den Fall, dass eine Übermittlung wegen des Umfangs per Fax für das Gericht schwierig sein könnte, sollen laut dem Verwaltungsgericht Unterlagen lediglich „in ausreichender Anzahl für alle Beteiligten und daher 2-fach (d.h. Original + 1 Doppel) eingereicht werden“.
Ein Anwaltsbüro wird sich von der Frage, ob eine Klage nun einfach oder dreifach einzureichen ist, kaum abhalten lassen. Aber es suchen ja auch Betroffene Recht, die sich keinen Anwalt leisten können oder wollen. Da kann es vom Aufwand her schon einen Unterschied machen, wenn ich nicht nur eine Klage schreiben und abschicken muss, sondern dann auch noch Kopien dabei sein sollen. Ganz abgesehen davon, dass bei mehreren Abschriften oft auch das Porto höher ist.
Wenn dann am Ende nur ein Bürger davon abgehalten wird, durch die offensichtlich falschen Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung seine Rechte wahrzunehmen, ist es immer noch einer zu viel.