Wer berufsbedingt einen doppelten Haushalt führen muss, hat erhöhte Ausgaben. Aber oft auch die Möglichkeit, die Mehrkosten steuerlich abzusetzen. Das Finanzgericht Hamburg erklärt in einem Urteil, dass es eine Mindestentfernung für den zweiten Wohnsitz gibt.
Geklagt hatte eine Frau, die nach eigenen Angaben bei ihrem Lebensgefährten außerhalb Hamburgs wohnt. Da sie 36 Kilometer bis zu ihrem Arbeitsplatz in der City pendeln muss, behielt sie ihre Stadtwohnung und wollte die gesamten Mehrkosten von der Steuer absetzen. Das Finanzamt wollte nur übliche Fahrtkosten übernehmen, die weit niedriger liegen.
Die Fahrtzeit für die Frau schätzt das Finanzgericht auf maximal eine Stunde. Solche Zeiten seien gerade in Ballungsräumen nicht nur zumutbar, sondern fast schon üblich. Ein knappe Stunde Pendelzeit sei für einen doppelten Wohnsitz jedenfalls zu wenig. Es komme auch nicht darauf an, ob der Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde liege als der Arbeitsplatz. Zumindest in Ballungsräumen („Speckgürtel“) komme es nicht auf politische Gemeindegrenzen an (Aktenzeichen 2 K 113/14).