In Hamburg haben Unbekannte die Eingangstür eines S-Bahn-Waggons zugemauert. Und zwar so kunstvoll, dass der Fahrer erst nach anderthalb Stunden auf die „Verschönerung“ aufmerksam wurde. Die Urheber der Aktion sind bislang unbekannt.
Wenn ich Examenskandidat wäre oder demnächst eine Uniklausur im Strafrecht schreiben müsste, würde ich mir zu diesem Fall schon mal verschärfte Gedanken machen. Denn die Geschichte bietet alles für eine Unzahl von Fragen, wie sich die möglichen Täter strafbar gemacht haben.
Attacken auf Bahnen sind juristisch insofern immer schon eine schlechte Idee, weil Züge als als wichtige Arbeitsmittel im Sinne des § 305a StGB gelten. Das erhöht die mögliche Freiheitsstrafe schon mal auf fünf Jahre; für normale Sachbeschädigung gibt es höchstens zwei Jahre.
Allerdings wird man die Frage aufwerfen müssen, ob das Mäuerchen das Fahrzeug „ganz oder teilweise“ zerstört hat. Laut den Berichten wurde die Mauer fachkundig eingepasst, aber nicht fest mit dem Rahmen verbunden. Eine Zerstörung im Sinne des Gesetzes dürfte das kaum sein.
Vielmehr ist dann wohl schon fraglich, ob es überhaupt noch zu einer normalen Sachbeschädigung reicht. Für solche Konstellationen gibt es selbstredend reichlich rechtswissenschaftliche Theorien, die alle möglichen Ergebnisse rechtfertigen.
Dann müsste man wahrscheinlich noch überlegen, ob auch eine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) in Frage kommt. Oder vielleicht ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 StGB). Oder eine Gefährdung des Bahnverkehrs (§ 315a StGB). Auch wenn das im Ergebnis nicht der Fall sein dürfte.
Und auf keinen Fall darf man am Ende vergessen, dass es sich möglicherweise um ein Kunstwerk handelt, so dass die „Täter“ sich auf das Grundrecht aus Art. 5 GG berufen können, wenn auch letztlich mit einiger Sicherheit erfolglos.
Na ja, womöglich brauchen die Meister-Maurer irgendwann mal einen Verteidiger. An dem Fall dürfte in Anwaltskreisen einiges Interesse bestehen…