In einer Strafsache wollte ich mich bei der Staatsanwaltschaft als Verteidiger melden. Mein Mandant konnte mir aber nur den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts geben. Auf diesem war lediglich das Aktenzeichen des Gerichts vermerkt und nicht, wie eigentlich üblich, auch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.
Ich rief also auf der Geschäftsstelle des Ermittlungsrichters an, nannte das Aktenzeichen des Gerichts und fragte, ob ich vielleicht das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft haben kann. „Am Telefon darf ich leider keine Auskunft geben“, flötete die Mitarbeiterin. Auch mein Einwand, die Frage nach einem korrelierenden Aktenzeichen einer anderen Behörde sei ja nun eher wenig sensibel, fruchtete nicht. „Wir haben da strikte Anweisungen.“
„Okay“, sagte ich. „Ist für mich kein Problem. Dann schicke ich mein Bestellungsschreiben halt an Sie. Dann müssen Sie es halt an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Mir kommt’s in dieser Sache nicht auf einen oder zwei Tage an.“
Die Aussicht auf zusätzliche Arbeit veränderte die datenschutzrechtliche Situation spontan. „Bevor wir jetzt diesen Umweg machen“, hieß es, „suche ich Ihnen das Aktenzeichen kurz raus.“
Ich bedankte mich.