Dass Herr S. zur Polizei ging, basierte auf einem gewissen Leidensdruck. Jahrelang, so sagt er selbst, hat er die Unterschriften seiner Großmutter auf Überweisungsformularen gefälscht. Und sich so in den Besitz größerer Summen gebracht, die diese ihm gar nicht zukommen lassen wollte.
Schließlich plagte Herrn S. das schlechte Gewissen zu sehr. Er ging also vor kurzem zur Polizeiwache und zeigte sich selbst an. Herausgekommen ist ein sechs Seiten langes Vernehmungsprotokoll. Am Ende des Gesprächs auf dem Polizeirevier fiel Herr S. allerdings aus allen Wolken. Sicher, sagte ihm der Polizeibeamte, werde die Justiz seine neu entflammte Ehrlichkeit zu würdigen wissen.
In Form eines Strafrabatts.
Dumm nur, dass Herr S. etwas ganz anderes erwartet hatte. Nämlich, dass er komplett straflos ausgeht, wenn er eine Selbstanzeige erstattet. Immerhin stehe doch jeden Tag in den Zeitungen, wie viele Sünder von der „strafbefreienden“ Selbstanzeige Gebrauch machten. Es war dann meine Aufgabe ihm zu erklären, dass es dieses Privileg eigentlich nur im Steuerrecht gibt. Und dass es selbst da kaum noch möglich ist, ungeschoren davon zu kommen. „Da habe ich wohl was falsch verstanden“, sagt Herr S. heute.
Vorbestraft sein möchte Herr S. aber auf gar keinen Fall. Das soll ich jetzt richten. Sofern mir nicht noch was Grandioses einfällt, bleibt nur eins. Ich werde für eine Einstellung gegen eine Geldauflage ganz altmodisch auf die Tränendrüse drücken. Dafür mache ich wohl besser gleich einen persönlichen Termin beim zuständigen Staatsanwalt.