Für Schlagzeilen sorgt der Rauswurf eines dunkelhäutigen Mannes aus der Waldbahn im Landkreis Regen. Ein Schaffner hatte mit Hilfe von zwei weiteren Männern den Fahrgast gewaltsam aus dem Zug auf den Bahnsteig befördert. Allerdings gibt es noch andere interessante Aspekte in dem Fall – etwa das Verhalten der Bundespolizei.
Die Bundespolizei ermittelt zwar gegen die drei Betroffenen, will ein Video aus dem Zug aber nicht zur Kenntnis nehmen. Dieses sei nicht „beweisfähig“, erklärte ein Behördensprecher gegenüber den Medien. Grund sei der Umstand, dass das Video „geheim“ aufgenommen worden sei. Deshalb könne es mit Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte nicht herangezogen werden.
Zu dem Video ist bekannt, dass es ein pendelnder Schüler im Abteil mit seinem Handy aufgenommen hat. Später hat er es der Bundespolizei übergeben. Bei dieser Sachlage verwundert es, dass die Bundespolizei heute schon weiß, dass das Video nicht genutzt werden kann.
Zunächst ist es schon mal gar nicht Aufgabe der Bundespolizei, ihr vorliegende Beweismittel juristisch zu bewerten. Das ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, wenn es zu einem Prozess kommt. Die Bundespolizei ist also gar nicht berufen, über Beweisverwertungsverbote zu entscheiden.
Auch in der Sache ist es ziemlich absurd, hier gleich mal so einfach von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen. Die Aufnahme ist in einem öffentlich zugänglichen Bereich gemacht worden, und der Schüler hat sich dabei offensichtlich auch nicht versteckt.
Selbst wenn man eine Gefahr für die ins Spiel gebrachten Persönlichkeitsrechte des Schaffners und der anderen Akteure sieht, hat dies rein gar nichts mit der Frage zu tun, ob das Video Beweismittel bei strafrechtlichen Ermittlungen sein kann. Das sind juristisch zwei Paar Schuhe. Überdies werden bei uns Beweisverwertungsverbote allenfalls in krassen Fällen bejaht. Selbst schwere Rechtsverletzungen bei der Gewinnung von Beweismitteln werden regelmäßig ignoriert – das Strafinteresse des Staates hat fast immer Vorrang. Über die „Verletzung“ von Persönlichkeitsrechten in diesem Umfang dürfte jeder Strafrichter nur milde lächeln.
Andererseits stirbt die Hoffnung ja zuletzt. Es wäre im Ergebnis natürlich zu begrüßen, wenn von bayerischem Boden ein generelles Verwertungsverbot für „illegale“ Videoaufnahmen ausginge. Dann könnte schon mal ein Großteil der ohne ausreichende Kennzeichnung arbeitenden Überwachungskameras abgehängt werden.