Vor einiger Zeit berichtete ich hier über einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Münster, in dem im wesentlichen nichts stand. Das lag daran, dass die zuständige Richterin sich nicht die Mühe gemacht hatte, einen eigenen Text zu formulieren. Vielmehr verwies sie mit spitzen Klammern auf Textpassagen aus anderen Aktenteilen. Diese durfte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle dann zusammenpfriemeln.
Das Landgericht Münster hat jetzt über meine Beschwerde entschieden. Und findet zu der Praxis klare Worte:
Gemäß § 34 StPO ist ein anfechtbarer Durchsuchungsbeschluss zu begründen. Dabei ist es grundsätzlich geboten, jedenfalls die wesentlichen tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt. Eine solche Darlegung ist im angefochtenen Beschluss jedoch nicht erfolgt.
Abzustellen ist bei der Prüfung nicht auf die Ausfertigung durch die Geschäftsstelle, sondern auf den vom zuständigen Richter unterschriebenen Beschluss. Im vorliegenden Fall enthält der richterlich unterzeichnete Beschluss die oben wiedergegebenen Anweisungen an die Geschäftsstelle, bestimmte Textpassagen aus der Akte in die Beschlussbegründung einzufügen.
Hierdurch hat der zuständige Richter einer nicht zur Entscheidung berufenen Person die Anweisung zur Ergänzung der fehlenden Angaben ohne richterliche Kontrolle und Verantwortungsübernahme erteilt. Die so erstelllten Ausfertigungen geben nicht das Beschlussoriginal wieder und sind von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt.
Die Begründung des Beschlusses ist aus sich selbst heraus nicht verständlich. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem Gesetz.
Der zuständigen Amtsrichterin attestiert die Strafkammer, sie habe „mangelhaft“ gearbeitet.
Im Ergebnis sieht das Landgericht aber keinen Grund, den Beschluss aufzuheben. Das Landgericht sieht sich nämlich berechtigt, die fehlende Begründung der Durchsuchungsanordnung für das Amtsgericht nachzuholen. Was dann in der Beschwerdeentscheidung auch formal korrekt passiert. Etwas anderes wäre es laut dem Landgericht gewesen, wenn auch die Anordnung der Durchsuchung mit spitzen Klammern infiziert gewesen wäre. Das hätte man nach Auffassung des Gerichts nicht heilen können.
Nun ja. Es wird interessant sein, ob die betreffende Amtsrichterin künftig korrekte Beschlüsse erstellt. Oder ob sie im Interesse der Arbeitsersparnis ihrer Übung treu bleibt. Dann wäre allerdings die Frage, wie lange das Landgericht bereit ist, auf entsprechende Beschwerden hin jeweils die Arbeit der Richterin zu machen und die Begründung nachzuholen.