Kein „unbegrenztes Parken“

Autofahrer dürfen sich nicht darauf verlassen, dass sie ihr Auto unbegrenzt auf öffentlichen Parkplätzen abstellen dürfen. Auch wenn der Parkplatz an sich dauerhaft freigegeben ist, dürfen sie drei Tage nach Anordnung eines Halteverbots abgeschleppt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen in Haßloch auf dem Pfalzplatz abgestellt. Dort ist das Parken laut Schild „unbegrenzt“ erlaubt. Aber nicht, wenn auf dem Pfalzplatz der jährliche Sommertagsumzug stattfindet. Die deswegen aufgestellten Halteverbotsschilder sah der Betroffene nicht, weil er in den Urlaub gefahren war.

Die Stadt hatte nach eigenen Angaben noch versucht, den Mann zu erreichen. Das gelang aber nicht, weil seine Telefonnummer nicht im Telefonbuch eingetragen ist. Aber auch ohne die versuchte Kontaktaufnahme hält es das Verwaltungsgericht für zulässig, ein Auto spätestens nach drei Tagen abzuschleppen. Es sei einem Autofahrer zumutbar, dass er sich alle paar Tage vergewissert, ob er noch parken darf (Aktenzeichen 5 K 444/14.NW).

Eckige Klammern

Die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht hat einen Durchsuchungsbeschluss erlassen und unterschrieben. Die Begründung des Beschlusses lautet wie folgt:

Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

<> Bl. 38

Zeitpunkt des Datenzugriffs war 22:53 Uhr.

Zu diesem Zeitpunkt <> Bl. 7

< < >> Bl. 7

und zwar <> Bl. 8

Diese IP-Adresse konnte dem Beschuldigten zugeordnet werden.

Der Beschuldigte <> Bl. 11

Wie man unschwer erkennen kann, scheint es bei diesem Gericht Aufgabe der Geschäftsstellenmitarbeiterin zu sein, die von der Richterin (mit Bleistift) umklammerten Textpassagen aus der Ermittlungsakte zusammenzuschreiben. In den späteren Ausfertigungen des Beschlusses, welche die Richterin aber nicht unterschreibt, stehen diese Zitate dann drin.

Man kann sich fragen, wer bei dem betreffenden Gericht die Beschlüsse wirklich formuliert. Aber Scherz beiseite, es handelt sich hier um eine richterliche Entscheidung, die Grundrechte außer Kraft setzt. Sie steht natürlich auch nicht im luftleeren Raum, sondern sie muss auch vom Beschwerdegericht und später vom Strafrichter überprüfbar sein. Da sollte dann schon wenigstens Gewissheit darüber bestehen, was die Richterin tatsächlich angeordnet hat.

Ich habe Beschwerde eingelegt.

Bloße Behauptungen

Gerade die Abmahner von Pornofilmen machen es sich oft leicht, wenn sie in Filesharing-Prozessen belegen wollen, dass sie tatsächlich die Filmrechte haben. Das Amtsgericht Bremen hat vor kurzem in einem Urteil klargestellt, dass die bloße Behauptung, es habe schon alles seine Richtigkeit, jedenfalls nicht reicht. Ebenso wenig der Verweis auf das sogenannte GüFa-Siegel. Einzelheiten habe ich bereits hier berichtet.

Das Landgericht Bremen teilt nun ebenfalls diesen Standpunkt. Es will deshalb die Berufung zurückweisen, welche der Filmproduzent gegen das Urteil eingelegt hat. Einzelheiten berichtet die IT-Kanzlei Lutz, die auch aus dem Beschluss zitiert.

Stets bescheiden bleiben

Bei uns gilt ja der Grundsatz, dass man als Beschuldigter im Strafverfahren schweigen darf. Uns sogar lügen. Schon das Schweigerecht hilft nicht nur beim eigentlichen Vorwurf, sondern führt mitunter dazu, dass eine Geldstrafe erfreulich niedrig ausfällt.

Staatsanwalt und Richter schätzen in der Praxis nämlich das Einkommen des Betroffenen. Theoretisch können sie natürlich auch selbst ermitteln, zum Beispiel beim Finanzamt, der Hausbank oder dem Arbeitgeber nachfragen. Das passiert aber schon aus Zeitgründen und dem damit verbundenen Aufwand nur ganz, ganz selten.

Das hat vor allem positive Auswirkungen für Gutverdiener, wenn diese sich bei Angaben zu ihrem Einkommen vornehm zurückhalten. Das zeigte neulich mal wieder einer meiner Fälle. Der Mandant soll ein Verkehrsdelikt begangen haben. Das Gericht erließ einen Strafbefehl über 50 Tagessätze á 70 Euro = 3.500 Euro Geldstrafe. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem täglichen Nettoeinkommen. Wer also beispielsweise 1.500 Euro im Monat auf dem Gehaltszettel stehen hat, kommt als beispielsweise auf einen Tagessatz von 50 Euro.

Der Tagessatz von 70 Euro entsprach bei meinem Mandanten also einem geschätzten Einkommen von 2.100 Euro netto. Nun ja, aus anderen Zusammenhängen weiß ich sehr genau, was auf seiner Gehaltsabrechnung steht. Vor zwei Jahren waren es schon 18.000 Euro netto, und heute sitzt er im Bürotower seines Arbeitgebers schon wieder zwei Etagen höher.

Schon die erwähnten 18.000 Euro hätten den individuellen Tagessatz schmerzhaft nach oben geschraubt. Nämlich auf 600 Euro. 70 Tagessätze á 600 Euro summieren sich aber auf eine Gesamtgeldstrafe von 42.000 Euro.

Ich brauchte nur ein paar Minuten, um dem Mandanten die Chancen und Risiken einer Hauptverhandlung zu vermitteln. An der Tat selbst gab es nur wenig zu rütteln. Selbst wenn wir 10, vielleicht 15 Tagessätze runtergehandelt hätten, bestand das naheliegende Risiko, dass Staatsanwalt oder Richter mitbekommen, wie weit sie mit ihrer Einkommensschätzung daneben liegen. Den Achtungserfolg bei der Anzahl der Tagessätze hätte der Mandant dann trotzdem mit zwei bis vier wunderbaren Urlaubsreisen bezahlt.

Der Strafbefehl ist mittlerweile rechtskräftig. Ich warte schon gespannt darauf, von wo der Mandant eine Ansichtskarte schickt.

Geld hat man zu haben

„Geld hat man zu haben.“ So lautet ein wichtiger Grundsatz im Zivilrecht, den jeder Student gleich am Anfang lernt. Diesen Grundsatz wandte der Bundesgerichtshof nun sehr konsequent auf das Mietrecht an.

Die Richter erklärten die Kündigung eines Wohnungsmieters für zulässig, obwohl dieser rechtzeitig Sozialhilfe beantragt hatte. Nach etlichen Monaten und einigen Gerichtsverfahren zahlten die Sozialhilfeträger auch. Aber in der Zwischenzeit hatte der Vermieter mehrfach gekündigt. Das ist bei einem Mietrückstand ab zwei Monatsmieten zulässig.

Von einem Verzug könnte allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Mieter unverschuldet nicht gezahlt hat. Daran könnte man hier denken, da er ja an sich einen Anspruch gegenüber den Sozialamt hatte. Hier meinen die Richter, dass für Geldforderungen „jedermann ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit“ einzustehen hat. Das gelte uneingeschränkt auch im Mietrecht (Aktenzeichen VIII ZR 175/13).

Willkommen im Gesinnungsstrafrecht

Die Bundesregierung verabschiedet heute den Entwurf für ein neues Anti-Terror-Gesetz. Besonders fragwürdig sind die Paragrafen, mit denen bereits der Versuch bestraft werden soll, eine Reise in ein Land zu unternehmen, in dem es Ausbildungscamps für Terroristen gibt.

Das ist im Ergebnis nicht nur reine Sympbolpolitik, wie etwa der nun ebenfalls auf den Weg gebrachte Kondomzwang für Freier. Es ist auch die (Wieder-)Einführung eines Gesinnungsstrafrechts, wie etwa Jörg Diehl auf Spiegel Online kommentiert. Strafbar sind nämlich nach der extrem weit gefassten Vorschrift künftig sogar bloße Pläne oder gar Gedanken, ohne dass der Verdächtige bis dahin auch nur irgendwas konkret gemacht hat.

Heribert Prantl nennt das Gesetz in der Süddeutschen Zeitung rechtsstaatswidrig. Auf andere Lebenssachverhalte übertragen, könnte laut Prantl zum Beispiel schon jemand strafbar sein, wenn er sich im Baumarkt einen Hammer kauft – weil ihm irgendwer irgendwelche vagen Absichten unterstellt, vielleicht mal einen Menschen damit töten zu wollen.

Das ist in der Tat abstoßend, weil es der Willkür Tür und Tor öffnet. Menschen werden dann tatsächlich nicht mehr an ihren (geplanten) Taten gemessen, sondern an ihren – möglicherweise nur unterstellten – ferneren Absichten. Wie so oft steht auch zu befürchten, dass die angeblichen Anti-Terror-Maßnahmen nur der Türöffner sind, um so was auch in anderen Bereichen umzusetzen. Am Ende wird wohl wieder das Bundesverfassungsgericht dem Druck widerstehen müssen, rechtsstaatliche Prinzipien in den Wind zu schießen.

Weh tut nicht nur der Tod

Beim Trophäenfischen bleibt den Tieren der Tod erspart. Sie werden nämlich wieder ins Wasser zurückgeworfen. Obwohl das auf den ersten Blick tierfreundlicher scheint, ist bei uns Trophäenfischen untersagt. Jedenfalls, wenn es nach dem Verwaltungsgericht Münster geht.

Der Betreiber einer Angelanlage hatte seinen Kunden gegen Bezahlung die Möglichkeit eingeräumt, neben Forellen auch kapitale Fische wie Störe, Welse, Hechte und Karpfen zu angeln. Mit den gefangenen Tieren durften die Angler posieren und Fotos machen, am Ende wanderten die Fische zurück in den Teich.

Laut dem Gericht verstößt diese Variante des Angelsports gegen das Tierschutzgesetz. Im konkreten Fall stehe fest, dass die Fische mit lang andauerndem Drill geangelt und ohne Unterfangkescher angelandet würden. Schließlich würden sie lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert, ohne Betäubung abgehakt und wieder ins Gewässer zurückgesetzt. Teilweise lägen die Fische mehrere Minuten an Land.

Dies führe zu erheblichem Stress bei den Fischen, der nicht gerechtfertigt sei. Denn Tieren dürfe regelmäßig nur zum Nahrungserwerb oder zur Lebensmittelgewinnung Leid zugefügt werden, und auch das nur in unvermeidlichem Maß. Der Betreiber der Anlage kann noch Rechtsmittel einlegen (Aktenzeichen 1 L 615/14).

Gras auf dem Tresen

Es kommt, das ist kein Geheimnis, immer mal wieder vor, dass von der Polizei sichergestellte Drogen abhanden kommen. Bei der Polizei. So erzählen meine Mandanten schon mal, dass sie zum Beispiel kurz zuvor sauber abgewogene 80 Gramm Marihuana dabei hatten. Im Sicherstellungsprotokoll tauchen dann aber nur 47 Gramm auf.

Das ist natürlich nichts, worüber man sich als Beschuldigter jetzt groß beschweren würde. Ich kann meine Mandanten jedenfalls immer überzeugen, hier kein Fass aufzumachen. Am Ende kommt ihnen eine geringere Menge ja so oder so zu Gute, und die „ertappten“ Beamten leiten dann ja ohnehin nur ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung ein. Ist doch klar, wem am Ende nicht geglaubt wird.

Wer solche Geschichten ins Reich der Legenden verweist, dem kann ich jetzt einen ganz aktuellen Fall erzählen. Einen Fall, bei dem das Verschwinden der Drogen sich jedenfalls nicht abstreiten lässt. Der Fall spielt auf einer Polizeiwache in Nordrhein-Westfalen. Die Beamten der Nachtschicht hatten bei einem Einsatz folgendes sichergestellt:

– 700 Gramm Marihuana in einer Tüte.

– 52 Gramm Marihuana in einer weiteren Tüte.

So steht es jedenfalls in dem ersten Protokoll, das angefertigt wurde. In der Nacht kamen Kriminalbeamte auf die Wache und übernahmen die Asservate von der Schutzpolizei. Dabei dürfte es wohl so gewesen sein, dass die Wachführerin eine Liste erstellt hat und die Drogen dann zur Abholung bereit legte. Und zwar auf ihren Tisch im Wachraum, den nur Polizeibeamte betreten dürfen. Die Wachleiterin beteuert, die Sachen in einen leeren Kopierpapier-Karton geapackt zu haben. Den will sie ohne (!) Deckel im Dienstzimmer abgestellt haben.

Es scheint ein wenig gedauert zu haben, bis die Leute von der Kripo eintrafen. Denn als sie dann mal da waren, fehlte die Tüte mit 52 Gramm Marihuana. Und von den ursprünglich gewogenen 700 Gramm waren nur noch 446 Gramm da. Das allerdings merkten die Kripo-Leute nicht gleich, weil sie die Asservate bei Übernahme nicht überprüften. Stattdessen nahmen sie sie mit in ihr Kommissariat. Erst dort fiel ihnen der „Schwund“ auf und sie schrieben einen wenig schmeichelhaften „Aktenvermerk Marihuana“.

Danach stand der Karton eine ganze Zeit auf dem Tresen des Wachraums. Also dort, wo sich jeder Beamte der betreffenden Schicht vorbei musste und sich nach Belieben bedienen konnte. Wie bei einer Dose Haribo.

Eine Befragung der Polizeibeamten aus der Schicht ist wohl ergebnislos verlaufen. Mehr als eine höfliche Rücksprache dürfte es ohnehin kaum gewesen sein. Jedenfalls wurde noch nicht mal eine Zeugenaussage zu Protokoll genommen. Sondern man hat es bei einem Dreizeiler belassen, wonach bei den Befragungen nichts rausgekommen ist.

Gegen meinen Mandanten wird übriges weiter ermittelt. Der Drogendiebstahl beziehungsweise die Unterschlagung in den eigenen Reihen hat aber, soweit ich das sehen kann, die Staatsanwaltschaft auch nach Monaten noch nicht veranlasst, in dieser Richtung tätig zu werden.

Nur mit Stempel

Als Anwalt bin ich verpflichtet, auf Wunsch den Empfang hier eingegangener Schriftstücke von Gerichten und Behörden zu bestätigen. Das geschieht durch ein „Empfangsbekenntnis“ (§ 174 Zivilprozessordnung).

Das Empfangsbekenntnis ist an keine besondere Form gebunden. Üblicherweise schicken Gerichte ein vorbereitetes Formular mit, das ich unterschrieben zurücksende. So weit, so einfach. Die Tage meldete sich bei mir der Mitarbeiter einer süddeutschen Staatsanwaltschaft. Er – ich kann es nicht anders sagen – pflaumte mich an, weil auf dem zurückgeschickten Empfangsbekenntnis unser Kanzleistempel fehlte.

„Da steht doch extra drunter: Stempelabdruck der Kanzlei beifügen“, belehrte er mich. Normalerweise hätte ich auch keine Probleme damit, dem Mann seinen Wunsch nach einem Stempelbildchen zu erfüllen. Wobei unsere Mitarbeiter sowieso meist einen Stempel mit unserem Namen und den Kontaktdaten unter das Unterschriftenfeld machen. Wieso er hier fehlte, keine Ahnung. Vermutlich hatte ich das Schriftstück selbst aus dem Fax geholt und gleich unterschrieben.

Aber der Ton macht ja wie so häufig die Musik. „Nö“, sagte ich mit gewisser Lust an der Rebellion. „Ich schicke Ihnen kein Empfangsbekenntnis mit Stempelabdruck meiner Kanzlei.“ Da ich vor Jahren schon mal ähnlichen Ärger hatte, brauchte ich meine Rechte und Pflichten nicht groß zu recherchieren. Das Empfangsbekenntnis erfordert auf Seiten des Empfängers nämlich nur das Datum und die Unterschrift. Also keinen Kanzlei- oder einen Datumsstempel. An dieser Pflicht ändert sich natürlich auch daran nichts, wenn eine Behörde meint, auf einen Stempel bestehen zu müssen. (Wobei ich sowieso eher den Eindruck hatte, das ist ein persönlicher Fetisch des Mannes.)

Wir sind dann so verblieben, dass er sich bei der Anwaltskammer über mich beschwert. Dafür muss er aber den Dienstweg einhalten. Ich gehe davon aus, dass ihn schon einer seiner Vorgesetzten stoppen wird.

Grundlos gebremst

Wer im Straßenverkehr grundlos bremst, haftet bei einem Unfall mit, und zwar in Höhe von 30 Prozent. Im Falle einer grundlosen Bremsung gilt nämlich die übliche Vermutung gerade nicht, nach der der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat oder unaufmerksam war. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München.

In dem entschiedenen Fall stand fest, dass die Fahrerin eines Mercedes nur deshalb plötzlich stoppte, weil sie glaubte, sie habe sich verfahren. In ihr Fahrzeug rauschte ein VW Golf, dessen Halterin ihren kompletten Schaden erstattet haben wollte.

So weit wollte das Amtsgericht München aber nicht gehen. Es hält eine Mithaftungsquote des Vorausfahrenden in Höhe von 30 % für angemessen, da dieser eine Gefährdungssituation geschaffen habe. Den Löwenanteil muss aber der Auffahrende selbst zahlen, weil er nach der Straßenverkehrsordnung sein Fahrzeug auch in unvorhergesehenen Situationen jederzeit sicher abbremsen können muss (Aktenzeichen 345 C 22960/13).

Bullshit

Polizisten an Rhein und Ruhr dürfen künftig Bürger nicht mehr duzen – nicht mal im Internet. NRW-Innenminister Ralf Jäger möchte bei den öffentlichen Auftritten der Polizei für eine „landeseinheitliche Kommunikation“ sorgen. Dafür hat er einen Erlass herausgegeben, der unter anderem für die Facebook-Auftritte der einzelnen Polizeipräsidien gilt.

Die Essener Polizei zog auf Facebook bereits die Notbremse und teilte ihren Abonnenten mit, dass es mit dem Du künftig vorbei ist, wie dieser Screenshot zeigt:

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Die Reaktionen auf so viel bürokratisch erzwungene Bürgernähe fielen in den Kommentaren zu dem Beitrag reichlich kontrovers aus. Besonders beklagt wird vor allem eine gewisse Internetferne der Entscheidungsträger. „Im Netz sind alle gleich – ob jung oder alt, ob Arbeitslos oder Vorstand-Manager.. und ich habe im Internet noch NIE erlebt das man „SIE“ sagt, egal ob man jemand anspricht oder angesprochen wird“, schreibt zum Beispiel ein sehr geehrter Bürger. Sehr treffend, wie ich finde.

Bleibt nur eine Hoffnung: Im wirklichen Leben dürfen Polizeibeamte seit jeher nicht duzen. Aber da sieht die Wirklichkeit ja auch ganz anders aus.

Bericht auf heise.de

Nebelmaschine BND

Ein Report von Zeit Online belegt einen Paradigmenwechsel beim Bundesnachrichtendienst. Den Agenten bewegen den Fokus ihrer Überwachung weg von Kommunikationsinhalten hin zu Metadaten. Bis zu 220 Millionen Informationssätze darüber, wer wann mit wem kommuniziert oder auch nur online war, sollen Tag für Tag beim BND gespeichert werden.

Hört sich harmlos an, ist es aber nicht. Kai Biermann schreibt in seinem Bericht:

Vielen Bürgern ist nicht bewusst, wie aussagekräftig Metadaten sind. Der BND tut einiges dafür, dass das so bleibt. Während der Anhörungen vor dem NSA-Untersuchungsausschuss sprechen die Geheimdienstler beispielsweise konsequent von „Routineverkehren“, wenn sie Metadaten meinen. Das klingt nach schlechtem Sex und soll verschleiern, dass sich dahinter eine flächendeckende, anlasslose und massenhafte Überwachung verbirgt.

Die schon so sauber laufende Überwachungsmaschine soll noch weiter an Fahrt gewinnen. Rund 300 Millionen Euro sollen in weitere Programme investiert werden. Die Datensammlungen kommen laut Zeit Online auch den USA zu Gute. Sie liefern unter anderem potenzielle Ziele für den amerikanischen Drohnenkrieg.

Bericht auf Zeit Online.