Wer freiwillig bei einem Werbeauftritt seiner Firma mitgewirkt hat, muss auch nach seinem Ausscheiden grundsätzlich damit leben. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt es keinen Anspruch von Arbeitnehmern, dass deren Bilder nachträglich aus Promomaterial entfernt werden.
Es ging um den offiziellen Werbefilm einer Firma für Klimatechnik. Der Mitarbeiter, seit 2007 in der Firma, war darin ebenso wie einige seiner Kollegen zu sehen. Der Mann hatte bei dem Dreh freiwillig mitgewirkt, verlangte nach seinem Weggang im Jahr 2011 aber, dass er in dem Film unkenntlich gemacht wird.
Das Bundesarbeitsgericht sieht hierfür keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitnehmer habe sich sogar schriftlich mit den Aufnahmen einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis ende nicht mit seiner Anstellung. Der Mann benötige außerdem einen „plausiblen Grund“ für einen Widerruf. Er habe aber nicht dargelegt, wie und in welchem Umfang der Werbefilm heute sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13).