Heute kam das Urteils in einer Strafsache:
Der Angeklagte wird wegen Freiheitsentziehung in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Schon in der mündlichen Urteilsbegründung vor einigen Wochen hatte der Richter von „Freiheitsentziehung“ gesprochen. Ich hielt das da noch für eine Freud’sche Fehlleistung beim Verlesen der Urteilsformel. Aber anscheinend hat der Richter tatsächlich nicht sonderlich intensiv ins Gesetz geguckt, bevor er seine Entscheidung niederschrieb.
Den Straftatbestand der Freiheitsentziehung gibt es nicht. Er heißt Freiheitsberaubung.
Ganz so harmlos sind Fehler in der sogenannten Urteilsformel nicht. Diese Formel, also der eigentliche Urteilsspruch, muss der Richter deshalb auch vor ihrer Verlesung schriftlich fixieren. Die Urteilsformel ist dann Grundlage für die Vollstreckung der Strafe.
Na ja, große Auswirkungen wird es aber nicht haben. Denn bevor mein Mandant in den Knast muss, wird es ein weiteres Urteil geben. Das der Berufungsinstanz. Ich hoffe doch sehr, dass die Strafe dann nicht über zwei Jahren liegt und somit noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.