„Geld hat man zu haben.“ So lautet ein wichtiger Grundsatz im Zivilrecht, den jeder Student gleich am Anfang lernt. Diesen Grundsatz wandte der Bundesgerichtshof nun sehr konsequent auf das Mietrecht an.
Die Richter erklärten die Kündigung eines Wohnungsmieters für zulässig, obwohl dieser rechtzeitig Sozialhilfe beantragt hatte. Nach etlichen Monaten und einigen Gerichtsverfahren zahlten die Sozialhilfeträger auch. Aber in der Zwischenzeit hatte der Vermieter mehrfach gekündigt. Das ist bei einem Mietrückstand ab zwei Monatsmieten zulässig.
Von einem Verzug könnte allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Mieter unverschuldet nicht gezahlt hat. Daran könnte man hier denken, da er ja an sich einen Anspruch gegenüber den Sozialamt hatte. Hier meinen die Richter, dass für Geldforderungen „jedermann ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit“ einzustehen hat. Das gelte uneingeschränkt auch im Mietrecht (Aktenzeichen VIII ZR 175/13).