Das Bundesverwaltungsgericht setzt dem Ausschluss von gewählten Mitgliedern eines Stadtrat enge Grenzen. So eigne sich nicht jede Straftat eines Ratsabgeordneten, diesem seine Aufgabe zu entziehen.
Ein Ratsmitglied aus Trier war zu einer siebenmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden. Er soll gemeinsam mit anderen einen Mann verprügelt haben, der Plakate der Partei des Ratsmitglieds abgehängt hatte.
Nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung kann ein Ratsmitglied ausgeschlossen werden, wenn er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er „die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat“.
Laut dem Gericht reicht es nicht, wenn die Verurteilung das Ansehen des Stadtrates beeinträchtigt oder die Gefahr entsteht, dass Bürger das Vertrauen in die Politik verlieren. Vielmehr müsse ganz konkret die Funktionsfähigkeit des Rates gefährdet sein. Auf diesen Umstand war der Ausschluss gar nicht gestützt worden.
Nur mit dieser einschränkenden Auslegung sei die Vorschrift überhaupt verfassungsgemäß, so das Gericht (Aktenzeichen BVerwG 10 C 11.14).