Dürfen Wohnungsmieter auf ihrem Balkon rauchen, wenn sich Nachbarn dadurch gestört fühlen? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof heute ein wegweisendes Urteil gefällt. Es fällt eher ungünstig für die Raucher aus.
Die Vorinstanzen hatten es sich einfach gemacht. Rauchen auf dem Balkon sei Teil der üblichen Wohnungsnutzung, außerdem sei die freie Entfaltung der Persönlichkeit ein Grundrecht. So einfach ist es aber nicht, meint dagegen der Bundesgerichtshof.
Nach dem Urteil ist auch Zigarettenrauch von einem Nachbarbalkon eine schädliche Immission, nicht anders als Lärm, Gerüche und Ruß. Diese Einwirkungen müsse kein Wohnungsmieter dulden, sofern sie als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden. Dabei, so das Gericht, kommt es nicht auf den Kläger, sondern auf das „Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen“ an.
Sollte der Zigarattenrauch die Bagatellschwelle überschreiten, müssten die wechselseitigen Interessen abgewogen werden. Hier biete sich an, das Rauchen zu bestimmten Zeiten zu erlauben. Wie das konkret aussieht, müsse der Richter im Einzelfall entscheiden.
Die betroffenen Mieter hatten auch eingewandt, dass vom Zigarettenrauch eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Hier weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die deutschen Nichtrauchergesetze Rauchen im Freien nicht untersagen. Deshalb müssten die Betroffenen im Einzelfall nachweisen, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung vorliegt. In diesem Fall müsse dann ebenso wie bei bloßer Belästigung eine Zeitregelung gefunden werden.
Das Landgericht Potsdam muss die Sache nun neu entscheiden (Aktenzeichen V ZR 110/14).