Ob ein Kind ein Schaden sein kann, wird schon seit langem diskutiert. Das Oberlandesgericht Oldenburg musste jetzt klären, ob eine vom Arzt zu spät entdeckte Schwangerschaft zu Ersatzansprüchen führt, wenn ein Schwangerschaftsabbruch nach der Fristen- und Beratungslösung nicht mehr in Frage kommt.
Erst in der 15. Schwangerschaftswoche erfuhr eine Frau von ihrer Schwangerschaft. Und das, obwohl sie sich in der 6. Woche untersuchen ließ. Die Ärztin schloss zu dem Zeitpunkt fehlerhaft eine Schwangerschaft aus. Die Frau wollte kein weiteres Kind und machte geltend, sie hätte die Schwangerschaft abbrechen lassen, was in der 6. Woche juristisch noch möglich gewesen wäre.
Das Oberlandesgericht Oldenburg billigt der Frau aber weder Kindesunterhalt noch Schmerzensgeld zu. Das Gesetz betrachte einen Schwangerschaftsabbruch nur dann als erlaubt, wenn eine medizinische oder kriminologische Indikation vorliege. Ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund der Fristen- und Beratungslösung sei dagegen nicht akzeptiert, sondern werde nur straflos gestellt. Die bloße Straflosigkeit habe zur Folge, dass in dieser Konstellation ein Kind keinesfalls ein „Schaden“ sein kann (Link zum Urteil).