Reseller von Internetanschlüssen, wie zum Beispiel die 1 & 1 AG, dürfen in Filesharing-Fällen nur eingeschränkt Auskunft geben. Das Amtsgericht Koblenz beanstandet es in einem aktuellen Beschluss, dass ein Reseller Daten des Kunden herausgegeben hat, obwohl sich der gerichtliche Auskunftsbeschluss nur an den Netzbetreiber Deutsche Telekom richtete.
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Reseller dem Netzbetreiber mitteilt, welchen konkreten Kunden zur fraglichen Zeit die IP-Adresse zugeteilt war, über die Filesharing betrieben worden sein soll. Auskünfte dürften nach den einschlägigen Datenschutzregeln im wesentlichen nur an Behörden und Strafverfolger erteilt werden. Die Datenübermittlung von Reseller zu Netzbetreiber, der dann wiederum den Auskunftsbeschluss des Gerichts beantwortet, sei unzulässig.
Das würde in der Praxis bedeuten, dass Filesharing-Abmahner zwei Auskunftsbeschlüsse bräuchten. Diese müssten dann auch zeitversetzt beantragt werden, weil ja dem Abmahner zunächst nur die IP-Adresse der Telekom bekannt ist, aber nicht, ob die Telekom den Anschluss an einen Reseller vermietet hat und womöglich nur dieser weiß, welchem Kunden die IP-Adresse zugeteilt war.
Das Amtsgericht Koblenz nimmt sogar ein Verwertungsverbot an, falls gegen den Datenschutz verstoßen wurde (Link zum Beschluss).