Deutsche Polizeibeamte dürfen nicht ohne weiteres im Ausland tätig werden. Das gilt laut Oberlandesgericht Koblenz auch bei Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Tempoverstößen. Deshalb sprachen die Richter einen Autofahrer frei, der zwar in Deutschland zu schnell gefahren sein und den Mindestabstand unterschritten haben soll, jedoch erst in Luxemburg angehalten wurde.
Gestoppt wurde der Verkehrssünder auf der A 64 in Richtung Luxemburg erst auf dem Rastplatz Mesenich, der bereits auf luxemburgischen Gebiet liegt. Das verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das „Territorialprinzip“, nach dem die deutsche Polizei im Ausland nicht ohne vorherige Zustimmung der dortigen Behörden tätig werden darf.
So eine Verletzung des Territorialprinzips ist laut der Entscheidung so schwerwiegend, dass er zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Deshalb sei die Personenkontrolle als nicht existent zu betrachten mit der Folge, dass nicht feststeht, wer den Wagen geführt hat.