Das größte deutsche Buchungsportal HRS darf von Partnerhotels keine „Bestpreisklausel“ verlangen. HRS hatte in der Vergangenheit von Hotels verlangt, dass diese HRS immer mindestens ebenso gute Konditionen einräumen wie anderen Portalen. Diese Praxis ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kartellrechtswidrig.
Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.
Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt mit seiner Entscheidung eine Verfügung des Bundeskartellamts. Das Kartellamt kann tätig werden, da HRS mit mehr als 30 % Marktanteil eine beherrschende Stellung hat. Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen (Aktenzeichen VI – Kart. 1/14 (V)).