Mit etlichen Klagen setzen derzeit Anwaltskanzleien ältere Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen durch. Besser gesagt: Sie versuchen es. Denn die Fälle haben allesamt gemeinsam, dass die Art und Weise höchst fraglich ist, mit der die IP-Adressen der Nutzer ermittelt wurden.
Konkret geht es um Prozesse, in denen Abmahner Tauschbörsen mit der Software „Oberserver“ überwacht haben. Dies ließen sie von der britischen Firma Guardaley Ltd. erledigen. In ihren Anspruchsbegründungen behaupten die Kläger und ihre Anwälte, die von Guradeley angewandte Methode sei zuverlässig und sicher. Dabei verschweigen sie, dass genau das nicht der Fall sein dürfte.
So haben bereits mehrere Gerichte die Arbeitsmethode der Guardaley Ltd. als fragwürdig eingestuft. Denn es fehlt unter anderem schon an einem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, mit dem die Funktionsfähigkeit der Software unabhängig überprüft wurde. Stattdessen beziehen sich die Kläger reichlich nebulös auf ein viel jüngeres Gutachten zu der Software, das aber naturgemäß nichts darüber sagen kann, ob die früher verwendete Version funktionierte. Nähere Einzelheiten und Hinweise auf die Urteile finden sich hier.
Das Amtsgericht Frankfurt schließt sich in einem aktuellen Beschluss (Aktenzeichen 30 C 2266/14 – 71) den Bedenken an. Aber nicht nur das. Das Gericht weist die Kläger ausdrücklich auf ihre „prozessuale Wahrheitspflicht“ hin. Was nichts anderes bedeutet, als dass das Gericht den Eindruck hat, an der Nase herumgeführt zu werden. Die Kläger sollen jetzt noch einmal Stellung nehmen. Wir sind gespannt, was ihnen einfällt.