In Filesharing-Prozessen überrascht das Amtsgericht Köln in letzter Zeit durch eine bestechend klare Sicht der Dinge. Der zuständige Richter schraubt nicht nur die Anforderungen auf ein erträgliches Maß herunter, welche an die Darlegungslast von Abgemahnten zum Nachweis gestellt werden, dass sie nicht selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben.
Auch zu den Anwaltskosten, die angeblich bei (Massen-)Abmahnungen entstehen, nimmt das Gericht in nicht zu überbietender Deutlichkeit Stellung:
Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die „erbeuteten“ Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat.
Leider verschließen andere Gerichte immer noch die Augen, wenn es um die Frage geht, ob die Abmahner ihre Anwälte tatsächlich nach der Gebührenordnung bezahlen. Das würde dann auch bedeuten, dass die Mandanten für jede erfolglose Abmahnung die geltend gemachten Gebühren aus eigener Tasche an den Anwalt überweisen müssen.
Wer das glaubt, wird selig. Es wäre toll, wenn die Stimme aus Köln die Debatte neu entfacht (Link zum Urteil).